Kosten und Gebühren

Welche Kosten und Gebühren kommen auf mich zu?

Ihr Weg zum Erbschein – klar und transparent

Wir unterstützen Sie Schritt für Schritt – von der Antragstellung bis zur Ausstellung des Erbscheins. Dabei legen wir großen Wert auf Transparenz und faire Kosten. Unsere Arbeit wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet, sodass Sie jederzeit nachvollziehen können, welche Kosten entstehen. Gerne erklären wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch – telefonisch, online oder vor Ort – die genaue Zusammensetzung.

Unabhängig von unserer Beauftragung fallen Gebühren beim Nachlassgericht oder Notar an. Diese richten sich nach dem Nachlasswert (§ 40 GNotKG) und sind von Ihnen als Antragsteller zu tragen (§ 22 Abs. 1 GNotKG).

In der Regel erhebt das Nachlassgericht zwei Gebühren:

  1. Für die Bearbeitung des Erbscheinsantrags
  2. Für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Auch diese Kosten sind abhängig vom Wert des Nachlasses.

Beispiel: Bei einem Nachlasswert von 30.000 € beträgt die Gebühr des Nachlassgerichts pro Vorgang 125 €, also insgesamt 250 €. Die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) belaufen sich je nach Beratungsaufwand auf netto 810,40 – 1.316,90 €. Es entstünden demnach netto Gesamtkosten von 1.060,40– 1.566,90 €.

Eine detaillierte Übersicht finden Sie in der unten aufgeführten Tabelle.

Gegenstandswert
in EUR
Gerichtskosten nach
GNotKG in EUR¹
Rechtsanwaltskosten nach
RVG in EUR²
Netto-Gesamtkosten
in EUR
10.000,00 75,00 521,60 – 847,60 671,60 – 997,60
13.000 83,00 565,60 – 919,10 731,60 – 1.085,10
16.000 91,00 609,60 – 990,60 791,60 – 1.172,60
19.000 99,00 653,60 – 1.062,10 851,00 – 1.260,10
22.000 107,00 697,60 – 1.133,60 911,60 – 1.346,60
25.000 115,00 741,60 – 1.205,10 971,60 – 1.435,10
30.000 125,00 810,40 – 1.316,90 1.060,40 – 1.566,90

¹ Tabellenauszug aus GNotKG, Anlage 2, Gebührentabelle B:
https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_2.html

² Berechnung nach RVG:
Verfahrensgebühr von 0,8 bei reiner Antragstellung (Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG) oder von 1,3 bei außergerichtlicher Beratung (Nr. 2300 VV RVG)
auf Grundlage des Gegenstandswerts nach Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 3) RVG:
https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_2.html