Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5.12.2020 (Az. II R 5/17) sind für die steuerliche Einordnung nicht die biologischen, sondern die rechtlichen Familienverhältnisse maßgeblich – insbesondere nach den §§ 1589 ff. BGB.

Konsequenz für Erbschaften und Schenkungen

Erhält ein Kind, das biologisch, aber nicht rechtlich als Kind gilt, eine Zuwendung von „seinem Vater“, greift Steuerklasse III – nicht die für Kinder günstigere Steuerklasse I. Gleiches gilt bei Schenkungen durch den biologischen, jedoch nicht rechtlichen Vater.

Freibeträge & Steuersätze

In Steuerklasse I steht Kindern ein Freibetrag von 400.000 € zu; darüber hinausgehende Beträge beginnen bei 7 %. In Steuerklasse III beträgt der Freibetrag nur 20.000 € – jeder weitere Euro wird mit 30 % besteuert.

Begründung des BFH

Der BFH stellt darauf ab, dass nur das rechtliche Kind erbschafts- und pflichtteilsberechtigt ist und nur der rechtliche Vater eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind hat. Entsprechend richtet sich die steuerliche Behandlung ausschließlich nach der rechtlichen Verwandtschaft.

Praxis-Hinweis

Klären Sie frühzeitig die Statusfrage (z. B. Anerkennung der Vaterschaft, Adoption) und gestalten Sie Vermögensübertragungen entsprechend. Im Erbfall kann zudem ein Erbschein erforderlich sein – der Antrag lässt sich häufig digital vorbereiten („online Erbschein“). Wir beraten Sie gern zu allen Gestaltungsmöglichkeiten und zur optimalen steuerlichen Umsetzung.