Ausschlagung der Erbschaft
Wenn das Erbe nicht angetreten wird
Wann kommt eine Ausschlagung der Erbschaft in Betracht?
Manchmal kann es sinnvoll sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erblasser offensichtlich überschuldet ist. Sollten Sie sich dazu entscheiden, die angefallene Erbschaft auszuschlagen, können Sie dies ohne Begründung tun.
Was muss bei einer Ausschlagung beachtet werden?
Sofern Sie das Erbe ausschlagen möchten, ist es notwendig diese Erklärung form- und fristgerecht abzugeben.
Das heißt, für eine wirksame Ausschlagungserklärung muss diese § 129 BGB entsprechend entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts abgegeben oder notariell beglaubigt werden. Wenden Sie sich an einen Notar, ist zu beachten, dass Sie die Originalurkunde der notariellen Beurkundung dem Nachlassgericht fristgerecht zukommen lassen müssen.
Die Ausschlagungsfrist beträgt grds. sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Sie beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn Sie sogenannte „positive Kenntnis“ vom Anfall der Erbschaft erlangt haben, also wenn Sie:
-Kenntnis vom Tod des Erblassers und
-Kenntnis von den die gesetzliche Erbfolge begründeten Familienverhältnissen oder
–Bei gewillkürter Erbfolge: Kenntnis der Erbeinsetzung haben
Was sind die Folgen einer Ausschlagung?
Entscheiden Sie sich dafür, das Erbe auszuschlagen, verlieren Sie jeglichen Erbanspruch. Auch Ihr Pflichtteil steht Ihnen in der Folge nicht mehr zu.
Die Ausschlagung einer Erbschaft hat zur Konsequenz, dass das Erbe an die in der Erbfolge nächste Person übergeht.
Sofern Sie minderjährige Kinder haben und Sie einen Anfall der Erbschaft für vermeiden möchten, gilt es beispielsweise zu beachten, dass Sie bzw. bei gemeinschaftlichem Sorgerecht gemeinsam das Erbe auch für diese form- und fristwahrend ausschlagen.