Wer als Erbe über ein Konto des Verstorbenen verfügen möchte, muss sein Erbrecht selbstverständlich nachweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Kreditinstitute jedoch nur eingeschränkt vorgeben, in welcher Form dieser Nachweis zu erbringen ist.
Maßstab für den Nachweis
Entscheidend ist, dass die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit und Sicherheit feststeht. AGB-Klauseln von Banken oder Sparkassen, die darüber hinausgehende Anforderungen stellen und Erben unangemessen benachteiligen, sind unwirksam.
BGH: Testament kann genügen
Bereits 2016 hat der BGH entschieden, dass der Erbe sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen kann, wenn sich daraus die Erbfolge zweifelsfrei ergibt (BGH, Urteil vom 05.04.2016, Az. XI ZR 440/15; juris PR-FamR 17/2016 Anm. 2; DB 2016, 1131). Ein Erbschein ist dann nicht zwingend erforderlich.
Praxis-Hinweis
Banken verlangen in der Praxis häufig routinemäßig einen Erbschein. Prüfen Sie, ob nicht bereits ein eröffnetes Testament (nebst Eröffnungsniederschrift) und ggf. Personenstandsurkunden ausreichen. Nur wenn der Nachweis sonst nicht mit der nötigen Sicherheit gelingt, ist ein Erbschein nötig. In solchen Fällen kann der Antrag oft vorab online vorbereitet werden („online Erbschein“), was Zeit und Wege spart.
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