Die bloße Unauffindbarkeit eines Testaments begründet keine Vermutung dafür, dass der Erblasser es vernichtet hat; sie führt daher nicht automatisch zur Unwirksamkeit.
Der Fall
Dem Beschluss des OLG Köln vom 02.12.2016 (Az. 2 Wx 550/16) lag zugrunde, dass ein handschriftlich errichtetes und an sich wirksames Testament im Original nicht mehr auffindbar war. Die Beteiligten, die sich auf dessen Inhalt beriefen, machten die darin getroffenen Verfügungen geltend. Die Gegenseite hielt dem entgegen, aus der fehlenden Auffindbarkeit folge, der Erblasser habe das Testament vernichtet und wolle daran nicht mehr festhalten.
Die Entscheidung
Das OLG Köln stellte klar: Allein der Umstand, dass das Original nicht gefunden wird, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, das Testament sei vernichtet und damit widerrufen. Häufig tauchten Testamente erst Jahre später an unerwarteten Aufbewahrungsorten auf. Die Annahme eines Widerrufs nur wegen Unauffindbarkeit entspreche daher nicht der Lebenswirklichkeit.
Gleichzeitig betonte das Gericht: Wer sich auf die Regelungen eines nicht auffindbaren Testaments beruft, trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Erblasser das Testament formgültig errichtet hat. Im konkreten Fall genügte dem OLG Köln eine vom Erblasser verwahrte und später von den Erben aufgefundene Kopie des formwirksam errichteten Testaments.
Diese Sicht teilte jüngst auch das OLG Düsseldorf in einem ähnlich gelagerten Verfahren (Az. 25 Wx 65/18): Die Aufbewahrung einer handschriftlich bearbeiteten Kopie bis zum Tod spricht dafür, dass der Erblasser seinen im kopierten Testament dokumentierten Willen nicht ändern wollte.
Praxis-Hinweis
Nahezu jeder Erbfall ist ein Einzelfall. Fehlt das Originaltestament, kommt es auf Belege (Kopien, Schriftproben, Zeugenaussagen) und eine saubere Darlegung an. Je nach Nachweislage kann für Bank- oder Grundbuchangelegenheiten ein Erbschein erforderlich werden. Dessen Antrag lässt sich oft digital vorbereiten („online Erbschein“). Ob das nötig ist oder andere Nachweise genügen, prüfen wir gern mit Ihnen.
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