Mit Urteil vom 22.01.2019 (Az. 9 AZR 45/19) hat der BGH entschieden: Hinterbliebene haben einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gegenüber dem Arbeitgeber des Erblassers, wenn der Verstorbene seinen Jahresurlaub vor dem Tod nicht vollständig genommen hat.
Im entschiedenen Fall verblieben beim Arbeitnehmer 25 nicht genommene Urlaubstage. Die Alleinerbin verlangte deren Auszahlung – mit Erfolg. Das Gericht schloss sich damit der Rechtsprechung des EuGH an.
Wesentlich: Der Anspruch besteht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst durch den Tod endet. Es ist nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis bereits zu Lebzeiten beendet war und damals schon ein Abgeltungsanspruch entstand.
Praxis-Tipp: Hinterbliebene sollten zeitnah offene Urlaubstage des Erblassers beim Arbeitgeber erfragen und die Abgeltung geltend machen. Wir unterstützen Sie bei der Informationsbeschaffung und übernehmen die außergerichtliche wie gerichtliche Durchsetzung.
Im Rahmen der Nachlassabwicklung prüfen wir zudem, ob für Bank- oder Grundbuchangelegenheiten ein Erbschein nötig ist – der Antrag lässt sich häufig digital vorbereiten („online Erbschein“).
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